Arbeitsordnung

Diese Arbeitsordnung gilt in Verbindung mit der Satzung des Vereins. Sie ersetzt vorangegangene Fassungen vollständig.

Der Vorstand beschließt die Arbeitsdienstordnung.

Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum Erreichen des 70. Lebensjahrs hat die Möglichkeit, in der Zeit vom 1.1 bis 31.10 eines jeden Jahres die festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten.

Für „aktive“ Mitglieder sind 12 Arbeitsstunden, für sogenannte „passive“ Mitglieder sind 4 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr festgelegt.
Darüber hinaus geleistete Stunden sind nicht übertragbar und werden auch nicht abgegolten.

Sonder- und Härtefälle werden vom Vorstand und Beirat auf Antrag behandelt.

Arbeitsstunden sind gemäß Beitrags- und Gebührenordnung abzugelten. Der Betrag wird bei erfolgter Ableistung ins nächste Jahr übertragen.

Der Verein ist seinen Mitgliedern gegenüber für die bei der Ausübung der Fischerei, des Schutzes und Erhaltung der Gewässer, der Pflege des Fischbestandes, bei Veranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten, für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Beschädigungen nicht haftbar, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Jedes Mitglied, das Arbeitsstunden ableistet, ist für ordnungsgemäße Arbeitskleidung selbst verantwortlich.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Mitglied in eine Arbeitszeitkarte einzutragen und vom jeweiligen Arbeitsdienstleiter zu bestätigen.

Stand: März 2019