Gewässer- und Fangordnung
Allgemeines
Diese Gewässer- und Fangordnung gilt in Verbindung mit der Satzung des Vereins. Sie ersetzt vorangegangene Fassungen vollständig.
Der Vorstand beschließt die Gewässer- und Fangordnung.
Verstöße gegen diese Verordnung können zum Entzug des Erlaubnisscheins oder dem Ausschluss aus dem Verein führen, sowie eine Anzeige nach sich ziehen.
Die Ausgabe des Fischereierlaubnisscheins kann nur erfolgen, wenn der damit verbundene Beitrag bereits einbezahlt wurde und der staatliche Fischereischein bzw. Jugendfischereischein zu Prüfung vorgelegt wurde.
Ein ordentliches Mitglied kann pro Kalenderjahr bis zu drei Sonderkarten in Anspruch nehmen. Eine Sonderkarte berechtigt eine andere Person, die Fischereischeininhaber sein muss, in Beisein des ordentlichen Mitglieds zum Fischen an den nicht öffentlichen Vereinsgewässern.
Gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmung des Fischereigesetzes für Bayern und der AVFiG sind Grundlagen dieser Verordnung.
Diese gilt für alle Vereinsgewässer.
Im Einzelnen wird auf folgende gesetzliche Regelung besonders hingewiesen:
Die Bestimmung des Fischereigesetzes für Bayern und der AVFiG sind Grundlagen dieser Verordnung. Diese gilt für alle Vereinsgewässer.
Im Einzelnen wird auf folgende gesetzliche Regelung besonders hingewiesen:
Die Ausübung der Fischerei ist an allen Vereinsgewässern mit der Handangel erlaubt. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine der ausgelegten Handangeln unbeaufsichtigt gelassen wird. Auch eine kurze Außerachtlassung einer ausgebrachten Handangel (Entfernen aus dem Sicht- und Handlungsbereich) ist zu vermeiden. Eine schnelle Erreichbarkeit der im Gebrauch befindlichen Angelmontage muss immer gewährleistet sein.
Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße sowie die weiter unten aufgeführten, vereinsinternen Fangbeschränkungen.
Die Angelfischerei darf 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 11/2 Stunden nach Sonnenuntergang ausgeübt werden. Ausgenommen ist der Fang von Waller und Aal; auf diese Arten darf bis 24:00 Uhr (während der Sommerzeit bis 1:00 Uhr) gefischt werden.
Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische dürfen nicht gehältert oder transportiert werden, sondern sind unverzüglich nach dem schonenden Ablösen vom Hacken in dieselbe Gewässerstrecke zurück zu setzen.
Entnommene Fische sind gemäß Tierschutzgesetz zu behandeln (betäuben und sofortiges Töten).
Jeder, der den Fischfang ausübt, muss folgende Gegenstände mit sich führen: Hakenlösegerät, Gerät zum sicheren Anlanden (Gaff, Unterfangkescher), Längenmaß, sowie Werkzeug zum Betäuben und Töten.
Fischereischein und Erlaubnisschein sind den kontrollberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Widerrechtlich angeeignete Fische sowie verbotene Fanggeräte werden beschlagnahmt.
Der Verdacht auf Einleitung von Schadstoffen oder Giften, sowie Anzeichen für Fischsterben oder Fischkrankheiten, sind dem Vorstand (Pächter) unverzüglich mitzuteilen, damit geeignete Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.
Die Bestimmungen des Art. 64 Bayerisches Fischereigesetz (Fassung von 2010) sind zu beachten.
Fangbestimmungen
Gefangene Fische sind nur für den Eigengebrauch bestimmt.
Maßige Fische, die nicht während der Schonzeit gefangen wurden, sind sofort in den Erlaubnisschein einzutragen.
Beim Auffinden einer unbeaufsichtigten Handangel ist jedes Vereinsmitglied, das im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist, berechtigt, diese einzuholen und bis zum Eintreffen des Eigentümers zu verwahren
Ein Gewässer ist für das Fischen gesperrt, wenn eine orangefarbene Boje gesetzt ist oder am Gewässer entsprechende Hinweistafeln aufgestellt sind.
Fangbeschränkungen
Alle Vereinsgewässer
unterliegen den Fangverordnungen der Bayerischen Fischereibehörde
Zusätzlich gelten folgende Beschränkungen:
Eisfischen verboten.
Achstausee (Lidoweiher)
Sperrzeiten: siehe Anschlagtafeln
Hecht – Schonmaß 60 cm
Besonderheiten: Hecht – Schonzeit vom 15. Februar bis 15. Mai
Ach (Lidobach)
Fischen, Keschern, Reusen und alle arten von Fischfang sind im
Bereich der Fischaustiegshilfe und der davor befindlichen Gumpe
strengstens verboten
Besonderheiten: Edelkrebs gesperrt
Nerfling – Fanglimit 5 Stück am Tag
Nockerweiher
Sperrzeiten: siehe Anschlagtafeln
Grundwassersee
Sperrzeiten: siehe Anschlagtafeln
Besonderheiten: Edelkrebs gesperrt
Fanglimit
- Für alle Gewässer ist ein Fanglimit festgelegt:
3 Karpfen + 3 Schleien + 2 Salmoniden pro Kalenderwoche
sowie
1 Hecht und 1 Zander pro Kalendermonat.
Eintragspflicht
Folgende Fischarten sind einzeln mit Fangdatum, Länge und Gewicht in der Fangliste mit entsprechendem Gewässervermerk einzutragen: Aal, Forelle, Hecht, Karpfen, Saibling, Schleie, Waller, Zander.
Für zusätzliche Informationen über den Fang von seltenen Fischarten (Art, Geschlecht, Gewicht und Größe) aus allen Vereinsgewässern, die nicht der Eintragungspflicht in den Erlaubnisschein unterliegt, ist der Vorstand dankbar.
