Satzung
§ 1 Allgemeines
1.1 Der Verein führt den Namen „Seeshaupter Angler Kreis (SAK) – Lidofischer“
1.2 Er hat seinen Sitz in Seeshaupt.
1.3 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nr. VR 80198 eingetragen.
1.4 Er ist politisch und konfessionell neutral und unmilitärisch.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6 Der Gerichtsstand ist Weilheim.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Zweck des Vereins ist Förderung und Ausübung der Fischerei in Übereinstimmung mit dem Fischereigesetz für Bayern.
2.2.Der Verein hat vornehmlich folgende Aufgabe:
- Förderung der Fischerei, des Vereinslebens und der Jugendarbeit,
- Hege des Fischbestandes und Pflege der Gewässer,
- Beratung, Unterrichtung und Förderung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der Fischerei,
- Zusammenarbeit mit den der Fischerei dienenden Institutionen, sowie mit Einrichtungen die für Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen zuständig sind.
2.3 Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die südSee Kinder- und Jugendhilfe e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Beschreibung der Mitglieder
3.1.1 Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
- Jugendlichen
3.1.2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Nach Einreichen eines schriftlichen Antrages erfolgt nach dessen positiver Prüfung die Aufnahme durch den Vorstand.
- Eine Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Sie ist nicht anfechtbar.
- Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr sind gemäß der aktuellen Beitragsordnung zu entrichten und nachzuweisen.
- Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen, natürlichen Personen werden, die im Sinne des § 2 im Verein tätig werden möchten.
- Fördernde Mitglieder können juristische Personen werden, die den Verein im Sinne des § 2 durch Dienst
- und Sachleistungen unterstützen möchten.
- Ehrenmitglieder können alle unbescholtenen natürlichen, sowie juristischen Personen werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung an Persönlichkeiten verliehen, die sich um den Verein bzw. die Fischerei verdient gemacht haben. Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der sie nach Prüfung der Mitgliederversammlung vorträgt. Mit der Ehrenmitgliedschaft kann der Ehrenvorstand verbunden werden.
- Jede Person, welche die Aufnahme beantragt hat oder zur Aufnahme in den Verein vorgesehen ist, erhält die gültige Satzung, sowie die jeweils gültigen Vereinsverordnungen zur Kenntnis ausgehändigt. Dies ist durch Unterschrift zu bestätigen.
- Jedes neu aufgenommene, ordentliche Mitglied unterliegt einer 12-monatigen Probezeit. Diese Probezeit kann durch den Vorstand auf weitere 12 Monate verlängert werden.
- Während der Probezeit wird die Fischereiausübungsberechtigung für die einzelnen Gewässer vom Vorstand festgelegt.
- Während der gesamten Probezeit kann die Mitgliedschaft sowohl vom Vorstand als auch von dem betreffenden Mitglied ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.2.1 Rechte
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verein.
- Mitglieder dürfen die Vereinsanlage im Rahmen der aktuellen Verordnung benützen.
- Mitglieder sind im Rahmen der jeweils ausgestellten Erlaubnisscheine berechtigt, in vereinseigene und vom Verein gepachteten Gewässern waidgerecht zu fischen.
- Gebührenfreie Teilnahme am Königsfischen für Mitglieder mit gültigem Erlaubnisschein.
- Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstand sind mit Beitragsfreistellung auf Lebenszeit verbunden. Der Ehrenvorstand hat zusätzlich das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
3.2.2 Pflichten
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten.
- Die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins sind zu befolgen.
- Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es an Veranstaltungen des Vereins teilnimmt. Für die Teilnahme an fischereilichen Veranstaltungen ist ein gültiger Fischereischein Bedingung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Die Vereinsverordnungen sind einzuhalten.
- Alle Mitglieder mit gültigem Fischereischein sind darüber hinaus noch verpflichtet auf die Einhaltung der Regel gemäß § 2/2.1 durch andere Personen zu achten.
3.3 Änderung Mitgliedschaft Die Änderung der Mitgliedschaft ist nur gem. der aktuellen Mitgliederverordnung möglich.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt
3.4.1 durch freiwilligen Austritt. Dieser kann jeweils bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
3.4.2 durch Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen.
3.4.3 durch Ausschluss.
3.4.3.1 Dieser ist möglich, wenn die Voraussetzung der Mitgliedschaft nach § 3 nicht mehr gegeben ist, auch wenn dies schon vor der Aufnahme nicht gegeben war, aber erst danach bekannt wurde; bei natürlichen Personen mit Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
3.4.3.2 Dieser kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder schädigt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen hat.
3.4.3.3 Über einen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
3.4.3.4 Anstatt Ausschluss kann der Vorstand auf zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Fischereierlaubnis für alle oder für bestimmte Vereinsgewässer entscheiden.
3.4.3.5 Vor Beschlussfassung auf Ausschluss ist das betreffende Mitglied abzumahnen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
3.4.3.6 Der Beschluss des Vorstandes über Ausschluss oder Aberkennung ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief einschließlich Begründung bekannt zu machen.
3.4.3.7 Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu. Die nächste turnusgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis dahin gelten die befristeten Anordnungen des Vorstandes.
3.4.3.8 Macht das auszuschließende Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so wird der Beschluss unwiderruflich.
3.4.4 Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen.
3.4.5 Im Besitz des Mitglieds befindliches Vereinseigentum (Papiere, Schlüssel etc.) ist sofort zurückzugeben.
3.4.6 Fällige Beiträge sind für das laufende Kalenderjahr zu entrichten und alle noch offene Verpflichtungen sind zu begleichen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Beirat,
- die Revisoren.
4.1 Der Vorstand
4.1.1 Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassier,
- dem Gewässerwart,
- dem Jugendwart.
4.1.2 Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet dessen Vermögen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach der Satzung oder zwingend gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
4.1.3 Er hat vor allem folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, - Festlegung der Gewässer-, Fang- und Arbeitsdienstordnung, - Zuteilung der Fischereierlaubnisscheine. - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Erstellung eines Jahres- und Rechnungsberichtes, - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
4.1.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis dahin kann der Beirat ein kommissarisches Vorstandsmitglied ernennen.
4.1.5 Die Vereinbarung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4.1.6 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4.1.7 Erster und zweiter Vorsitzender müssen im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein.
4.1.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenenthaltung zählen als Zustimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4.1.9 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.
4.1.10 Der erste Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes, des Beirates und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
4.2 Mitgliederversammlung
4.2.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
4.2.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem: - Wahl und Abberufung des Vorstandes, - Wahl und Abberufung des Beirates, - Wahl und Abberufung des Revisoren, - Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsabschlusses, - Erteilung der Entlassung für den Vorstand, - Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung, - Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, - Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte, - Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingerichtet sein müssen. Spätere Anträge sind nur zu behandeln, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der erschienenen Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen (Satzungsänderungen ausgenommen).
4.2.3 Jedes ordentliche, fördernde oder Ehrenmitglied hat eine Stimme.
4.2.4 Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
4.2.5 Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4.2.6 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
4.2.7 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4.2.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Vereins bindend.
4.2.9 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
4.2.10 Die Wahl eines Wahlleiters für die Dauer des Wahlganges.
4.2.11 Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwahren. Erfolgt innerhalb eines Monats kein schriftlicher Einspruch, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
4.2.12 Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr im ersten Quartal stattfinden.
4.2.13 Der Vorsitzende muss mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.
4.2.14 Der Vorsitzende hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
4.3 Der Beirat
4.3.1 Der Beirat besteht aus höchstens drei Mitgliedern, mindestens einem.
4.3.2 Der Beirat hat vor allem folgende Aufgaben: - Er berät und unterstützt den Vorstand. - Er ernennt ein kommissarisches Vorstandsmitglied bei Ausfall. - Er schlichtet bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
4.3.3 Der Beirat wird auf die Dauer der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung gewählt.
4.3.4 Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
4.3.5 Der Beirat kann auf Antrag des Vorstandes zu Vorstandssitzung hinzugezogen werden.
4.3.6 Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch ein Ersatzmitglied bestellen.
4.4 Revisoren
4.4.1 Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung werden durch die Mitgliederversammlung zwei ehrenamtliche Revisoren auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
4.4.2 Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überzeugen und zum Jahresabschluss eine Prüfung der Bücher, Belege und des Rechnungsabschlusses vorzunehmen.
4.4.3 Die Revisoren haben die Prüfungsergebnisse der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlassung des Vorstands zu beantragen. Kann dieser Antrag nicht gestellt werden, haben sie dies der Mitgliederversammlung zu begründen.
4.4.4 Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
§ 5 Wahlen
5.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.2 Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens zwei Kalenderjahre dem Verein angehören.
5.3 Vor der Wahl wird ein Wahlleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. - Der Wahlleiter kann aus den Reihen der Mitglieder Wahlhelfer bestimmen. - Der Wahlleiter holt von der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge ein.
5.4 Jedes zu wählende Mitglied wird in einem getrennten Wahlgang ermittelt.
5.5 Als gewählt gilt das Mitglied, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
5.6 Bei Stimmengleichheit der Mitglieder mit den meisten Stimmen gibt es zwischen diesen eine Stichwahl.
5.7 Ein Mitglied gilt erst dann als bestätigt, wenn es sich mit der Wahl einverstanden erklärt.
5.8 Der Wahlgang für ein Vorstandsmitglied wird so oft wiederholt, bis das Amt besetzt ist.
5.9 Kann für ein Vorstandsamt kein Mitglied aufgestellt werden, so ist vom Wahlleiter eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen, mit dem Ziel, eine Satzungsänderung durchzuführen. Gelingt die Satzungsänderung dann nicht oder findet sich kein Mitglied für das Vorstandsamt, so ist der Verein aufzulösen. Es ist dann gemäß den Regelungen im § 6 zu verfahren.
5.10 Der Vorstand wird in geheimer Wahl ermittelt.
5.11 Nach Abschluss der Vorstandswahl übernimmt der Vorstand die Vereinsleitung.
5.12 Beiratsmitglieder und Revisoren werden durch Handzeichen gewählt.
5.13 kann für ein Beiratsamt kein Mitglied aufgestellt werden, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen, mit dem Ziel, eine Satzungsänderung durchzuführen.
5.14 Der Wahlgang für einen Revisor wird maximal dreimal wiederholt.
5.15 Kann für ein Revisoren Amt kein geeignetes Mitglied aufgestellt werden, so wird eine Treuhandgesellschaft mit der Aufgabe betraut.
§ 6 Auflösung des Vereins
6.1 Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
6.2 Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6.3 Bei Auflösung des Vereins darf vorhandenes Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke nach Weisung der Gemeinde Seeshaupt verwendet werden.
§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Die Satzung tritt zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2013 errichtet.
und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.04.2022 geändert.
